Satzung des Heimatvereins Bakum

 

Nachfolgend sind einige Hinweise unserer Satzung zu lesen. Bei Interesse kann die gesamte Satzung beim Vorstand des Heimatvereins Bakum eingesehen werden.

 

§ 1

 

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

 

      (1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Bakum“.

 

      (2) Sitz des Vereins ist Bakum, Landkreis Vechta.

 

      (3) Der Verein ist in das Vereinsregister am 21. Mai 1991 eingetragen. Der Verein trägt den Zusatz e.V.

 

      (4) Der Verein ist dem Heimatbund für das Oldenburger Münsterland angeschlossen.

 

       (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2

 

Aufgaben des Vereins

 

      (1) Der Verein stellt sich in erster Linie folgende Aufgaben

 

a.     Erforschung und Pflege heimatlicher Geschichte, Kultur, Sitten und Gebräuche. Das Erforschte soll in Wort und Bild festgehalten und fortgeschrieben werden.

 

b.     Beratung und Mitwirkung bei der Dorfverschönerung. Erhaltung und der Pflege von Bau- und Naturdenkmälern.

 

c.      Das Heimatbewusstsein pflegen durch gemeinsame Wanderungen, Fahrten und Besichtigungen.

 

d.     Heimatliches Brauchtum erhalten und die plattdeutsche Sprache pflegen und fördern.

 

e.     Förderung des dörflichen Gemeinschaftslebens – Volksfest – plattdeutschen Laienspiel – Köäönabende – Heimatabende.

 

f.       Zusammenarbeit mit Kirchen, Gemeindeverwaltung, Schulen und örtlicher Vereinen.

 

       (2) Der Verein wirkt durch aktive Arbeit seiner Mitglieder sowie durch Anregungen, die er in der Presse, durch Veröffentlichungen, Ausstellungen, in öffentlichen Versammlungen, durch Eingaben und durch persönliche Beziehungen zu geben versucht.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft und Beitrag

 

 

 

      (1) Mitglied kann jeder werden, der seinen Beitritt schriftlich beim Vorstand beantragt. Minderjährige haben die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter dem Antrag beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

      (2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss spätestens zum 1. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

      (3) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Ziele des Vereins verstößt oder ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Ferner kann ausgeschlossen werden, wer mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig darüber entscheidet.

 

      (4) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliedsversammlung. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied nach Vollendung seines 18. Lebensjahres.

 

   (5) Ob und gegebenenfalls welche Beiträge die Mitglieder zu leisten haben, bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden durch Bankeinzug jeweils im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres erhoben.